Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 13.06.1994

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I   

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OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I (https://dejure.org/1994,1981)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I (https://dejure.org/1994,1981)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I (https://dejure.org/1994,1981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 147
  • StV 1994, 533 (Ls.)
  • VRS 88, 42
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß einem verteidigten Angeklagten in der Regel Gelegenheit geboten werden, vor Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung sich mit seinem anwesenden Verteidiger zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß einem verteidigten Angeklagten in der Regel Gelegenheit geboten werden, vor Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung sich mit seinem anwesenden Verteidiger zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1992 - 1 Ws 994/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Andererseits kann unter besonderen Umständen, z. B. wenn die psychische Befindlichkeit des Angeklagten es erfordert und deshalb eine schwierige Sachlage vorliegt, auch schon bei einer Straferwartung von weniger als einem Jahr die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein (Senatsbeschluß in Rpfleger 1993, 124 = JMBL NW 1993, 83 = VRS 84, 297 = StV 1993, 237 ).
  • OLG Karlsruhe, 04.03.1991 - 3 Ss 201/90

    Verteidigung; Notwendige; Strafaussetzung; Widerruf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, dies bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe zumindest dann anzunehmen, wenn die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (Laufhütte a.a.0. m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 20.06.1983 - Ws 89/83

    Unwirksamkeit eines formal ordnungsgemäß erklärten Rechtsmittelverzichts; Verstoß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Der von einem solchen Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Frankfurt StV 1991, 296; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 17; OLG Hamm MDR 1977, 559 f.; OLG Schleswig NJW 1965, 312 f.; OLG Hamburg NJW 1964, 1039), weil ihm bei Abgabe der Verzichtserklärung der ihm nach dem Gesetz zustehende Verteidiger nicht zur Seite stand, mit dem er sich zuvor hätte beraten können und der ihn vor übereilten, nicht hinreichend sorgfältig überlegten Erklärungen hätte abhalten können.
  • OLG Hamburg, 16.01.1964 - 1 Ws 16/64
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Der von einem solchen Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Frankfurt StV 1991, 296; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 17; OLG Hamm MDR 1977, 559 f.; OLG Schleswig NJW 1965, 312 f.; OLG Hamburg NJW 1964, 1039), weil ihm bei Abgabe der Verzichtserklärung der ihm nach dem Gesetz zustehende Verteidiger nicht zur Seite stand, mit dem er sich zuvor hätte beraten können und der ihn vor übereilten, nicht hinreichend sorgfältig überlegten Erklärungen hätte abhalten können.
  • BGH, 18.01.1977 - KVR 3/76

    Unzulässigkeit einer Preisbindung für Waren (Briefmarkenalben und Zubehör) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Der von einem solchen Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Frankfurt StV 1991, 296; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 17; OLG Hamm MDR 1977, 559 f.; OLG Schleswig NJW 1965, 312 f.; OLG Hamburg NJW 1964, 1039), weil ihm bei Abgabe der Verzichtserklärung der ihm nach dem Gesetz zustehende Verteidiger nicht zur Seite stand, mit dem er sich zuvor hätte beraten können und der ihn vor übereilten, nicht hinreichend sorgfältig überlegten Erklärungen hätte abhalten können.
  • OLG Frankfurt, 05.03.1991 - 3 Ws 67/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.07.1994 - 5 Ss 232/94
    Der von einem solchen Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Frankfurt StV 1991, 296; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 17; OLG Hamm MDR 1977, 559 f.; OLG Schleswig NJW 1965, 312 f.; OLG Hamburg NJW 1964, 1039), weil ihm bei Abgabe der Verzichtserklärung der ihm nach dem Gesetz zustehende Verteidiger nicht zur Seite stand, mit dem er sich zuvor hätte beraten können und der ihn vor übereilten, nicht hinreichend sorgfältig überlegten Erklärungen hätte abhalten können.
  • OLG Köln, 03.12.1996 - Ss 595/96

    Berücksichtigung schwerwiegender Nachteile durch den Widerruf ausgesetzter

    Dabei geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, dies bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zumindest dann anzunehmen, wenn die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (BayObLG, a.a.O. OLG Düsseldorf, VRS 88, 42; SenE a.a.O.; KK-Laufhütte a.a.O. m.w.N.).

    Für den Rechtsmittelverzicht ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß die Rechtsmittelverzichtserklärung eines Angeklagten, der in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 84, 297 und VRS 88, 42 = NstZ 1995, 147 m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ 1993, 507; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.; vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall BGHSt 19, 101).

  • OLG Naumburg, 27.11.1996 - 2 Ss 307/96

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel bei einer Straferwartung von

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  • OLG Köln, 30.05.1997 - Ss 219/97

    Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in

    Dies ist in Rechtsprechung (vgl. SenE Beschluß vom 03.12.1996 - Ss 595/96 - OLG Stuttgart MDR 1985, 344; OLG Frankfurt StV 1992, 296; NStZ 1993, 507; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1138 = NStZ 1995, 147) und Literatur (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302, Rd. Nr. 25; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rd. Nr. 375) vor allem dann angenommen worden, wenn ein Angeklagter, der in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers entbehren mußte, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, unmittelbar im Anschluß an die Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht erklärt hat.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 13.06.1994 - 1 Ws 280 - 281/94, 1 Ws 280/94, 1 Ws 281/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3076
OLG Zweibrücken, 13.06.1994 - 1 Ws 280 - 281/94, 1 Ws 280/94, 1 Ws 281/94 (https://dejure.org/1994,3076)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.06.1994 - 1 Ws 280 - 281/94, 1 Ws 280/94, 1 Ws 281/94 (https://dejure.org/1994,3076)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Juni 1994 - 1 Ws 280 - 281/94, 1 Ws 280/94, 1 Ws 281/94 (https://dejure.org/1994,3076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1138
  • StV 1994, 473 (Ls.)
  • VRS 88, 42
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    Der Gesetzgeber wollte mit § 322a Satz 2 StPO lediglich die sachliche Prüfung nach § 313 Abs. 2 StPO einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 40); eine Auslegung des § 322a Satz 2 StPO dahingehend, auch die vorgelagerte, nach formalen Erwägungen zu treffende Entscheidung darüber, dass ein Bagatellfall im Sinne des § 313 Abs. 1 StPO vorliege, vom Anwendungsbereich des § 322 Abs. 2 StPO auszunehmen, wäre mit dieser Intention, dem Charakter der Norm als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006 -, juris Rn. 5) und ihrem Wortlaut unvereinbar, der nicht auf "den Beschluss nach § 313 Abs. 2", sondern auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung abstellt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, aaO; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 1 Ws 451/00 -, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 2 Ws 246/98 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 4 Ws 311/98 -, juris Rn. 7; OLG Köln, NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; Gössel aaO Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO: OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2020 - 2 Ws 456/20 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 -, juris Rn. 18 f.; KG, aaO; ohne Festlegung auf ein bestimmtes Rechtsmittel: OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 1 Ws 371/99 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1996 - 3 Ws 42/96 -, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 1 Ws 280-281/94 -, juris).
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